Einsatzmedaillen

Je nach Art des Einsatzes wird der Soldat für die Teilnahme am Einsatz ausgezeichnet. Mehrfache Verleihungen sind zulässig und werden durch eine arabische Ziffer auf dem Orden gekennzeichnet. Das Österreichische Bundesheer hat laut Wehrgesetz 2001 vier Aufgaben, für jede gibt es eine entsprechende Dekoration:

  1. Einsatz zur militärische Landesverteidigung (lit a)
  2. Einsatz zur Unterstützung der Polizei (lit b)
  3. Einsatz bei Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges (lit c)
  4. Einsatz im Ausland (lit d)

Einsatzmedaille Landesverteidigung

ÖBH Einsatzmedaille
Einsatzmedaille lit a
Foto: Bundesheer/ CC BY

Sechsthöchste Auszeichnung des Österreichischen Heeres (6. Platz von 17)

Verleihungsgründe:
  • Für die Teilnahme an einem militärischen Kampfeinsatz zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit Österreichs und der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes oder
  • Für die Teilnahme an einem militärischen Sicherungseinsatz zur Wahrung der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes.
  • Es gibt keine Mindesteinsatzdauer als Verleihungsvoraussetzung.
Nominierung:

Keine Informationen vorhanden.

Gesetzliche Grundlage:

Militärauszeichnungsgesetz

Einsatzmedaille für Auslandseinsätze

ÖBH Einsatzmedaille
Einsatzmedaille lit d
Foto: Bundesheer/ CC BY

Siebthöchste Auszeichnung des Österreichischen Heeres (7. Platz von 16)

Verleihungsgründe:
  • Für die Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Such- und Rettungseinsatz im Ausland oder
  • Für die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung im Ausmaß von vier Wochen oder
  • Für das leisten humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe im Ausland im Ausßmaß von vier Wochen oder
  • Besonders gefährliche Umstände ersetzen die Mindestdauer.
  • Wurde von einer anderen Organisation (z.B. NATO) eine Auszeichnung verliehen, so wird die lit d Medaille nicht ausgegeben.
Nominierung:

Nominierungsverantwortlich ist (am Ende eines Einsatzes) das einsatzführende Kommando mittels Libre Office Tabelle. Verwaltet werden die Einsatzmedaillen von der Heeresbekleidungsanstalt in Brunn.

Gesetzliche Grundlage:
  • VBl Nr. 20/2012 – Erlass vom 12. März 2012 – GZ S91347/1-PersB/2012

Einsatzmedaille für sicherheitspolizeiliche Einsätze

ÖBH Einsatzmedaille
Einsatzmedaille lit b mit Ziffer 2
Foto: Ehrenzeichenkunde.at/ Christian V./ CC BY-NC-ND

Achthöchste Auszeichnung des Österreichischen Heeres (8. Platz von 16)

Verleihungsgründe:
  • Für die Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Einsatz zum Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen (Botschaften, Krankenhäuser, Landtag usw.) in Assistenz der Polizei oder
  • Für die Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Einsatz zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit (Niederschlagung von Aufständen, Beendigung von Revolutionen, Schutz der Grenzen vor illegaler Einwanderung usw.) in Assistenz der Polizei oder
  • Für die Teilnahme an einem mindestens vier wöchigem Einsatz zum Schutz der demokratischen Freiheiten der Einwohner als verlängerter Arm der Polizei.
  • Besonders gefährliche Umstände ersetzen die Mindestdauer.
Nominierung:

Nominierungsverantwortlich ist (am Ende eines Einsatzes) das einsatzführende Kommando mittels Libre Office Tabelle. Verwaltet werden die Einsatzmedaillen von der Heeresbekleidungsanstalt in Brunn.

Gesetzliche Grundlage:
  • VBl Nr. 20/2012 – Erlass vom 12. März 2012 – GZ S91347/1-PersB/2012

Einsatzmedaille für Katastrophenhilfseinsätze

ÖBH Einsatzmedaille
Einsatzmedaille lit c
Foto: Ehrenzeichenkunde.at/ Christian V./ CC BY-NC-ND

Neunthöchste Auszeichnung des Österreichischen Heeres (9. Platz von 16)

Verleihungsgründe:
  • Für die mindestens vierwöchige Teilnahme an einem Einsatz im Rahmen einer Naturkatastrophe oder
  • Für die mindestens vierwöchige Teilnahme an einem Einsatz bei einer Katastrophe außergewöhnlichen Ausmaßes.
  • Besonders gefährliche Umstände ersetzen die Mindestdauer.
Nominierung:

Nominierungsverantwortlich ist (am Ende eines Einsatzes) das einsatzführende Kommando mittels Libre Office Tabelle. Verwaltet werden die Einsatzmedaillen von der Heeresbekleidungsanstalt in Brunn.

Gesetzliche Grundlage:
  • VBl Nr. 20/2012 – Erlass vom 12. März 2012 – GZ S91347/1-PersB/2012