Verdienstkreuz

Das Verdienstkreuz des Steirischen Blasmusikverbandes ist eine fünfstufige Ehrung für Personen die eine Funktion in einer Mitgliedskapelle, einem Blasmusikbezirksvorstand oder im Landesvorstand des Steirischen Blasmusikverbandes ausüben.

Stifter: Steirischer Blasmusikverband

Tragegenehmigung für die Polizei/Bundesheer: Nein/Ja

Vereinszweck: Dachverband der Steirischen Musikkapellen

Verdienstkreuz in Gold mit Stern
Verdienstkreuz

Verdienstkreuz
Foto: STBV/ CC BY-NC

Verleihungsgründe:
  • für 12 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesobmann, Landesobmann Stellvertreter, Landeskapellmeister, Landeskapellmeister Stellvertreter, Landesjugendreferent, Landesschriftführer, Landesstatistikreferent, Landesfinanzreferent, Landesmedienreferent, Landesstabführer oder
  • für 20 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesvorstand, Bezirksobmann, Bezirkskapellmeister, Bezirksjugendreferent, Bezirksstabführer
Nominierungen:

Anträge können von jedem Mitglied an den Ehrungsreferenten des Landesvorstandes geschickt werden.

Verleihungsgrundlage:

Verleihungsbestimmungen

Verdienstkreuz in Gold
Verdienstkreuz

Verdienstkreuz
Foto: STBV/ CC BY-NC

Verleihungsgründe:
  • für 7 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesobmann, Landesobmann Stellvertreter, Landeskapellmeister, Landeskapellmeister Stellvertreter, Landesjugendreferent, Landesschriftführer, Landesstatistikreferent, Landesfinanzreferent, Landesmedienreferent, Landesstabführer oder
  • für 12 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesvorstand, Bezirksobmann, Bezirkskapellmeister, Bezirksjugendreferent, Bezirksstabführer oder
  • für 20 Jahre in der folgenden Funktion: Blasmusikbezirksfunktionär oder
  • für 25 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Obmänner einer Musikkapelle, Geschäftsführende Obmänner einer Musikkapelle, Kapellmeister einer Musikkapelle
Nominierungen:

Anträge können von jedem Mitglied an den Ehrungsreferenten des Landesvorstandes geschickt werden.

Verleihungsgrundlage:

Verleihungsbestimmungen

Verdienstkreuz in Silber
Verdienstkreuz

Verdienstkreuz
Foto: STBV/ CC BY-NC

Verleihungsgründe:
  • für 3 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesobmann, Landeskapellmeister oder
  • für 6 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesobmann Stellvertreter, Landeskapellmeister Stellvertreter, Landesjugendreferent, Landesschriftführer, Landesstatistikreferent, Landesfinanzreferent, Landesmedienreferent, Landesstabführer oder
  • für 9 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesvorstand, Bezirksobmann, Bezirkskapellmeister, Bezirksjugendreferent, Bezirksstabführer oder
  • für 15 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Blasmusikbezirksfunktionär, Obmänner einer Musikkapelle, Geschäftsführende Obmänner einer Musikkapelle, Kapellmeister einer Musikkapelle oder
  • für 20 Jahre der folgenden Funktion: Sonstige Funktionäre einer Musikkapelle
Nominierungen:

Anträge können von jedem Mitglied an den Ehrungsreferenten des Landesvorstandes geschickt werden.

Verleihungsgrundlage:

Verleihungsbestimmungen

Verdienstkreuz in Bronze
Verdienstkreuz

Verdienstkreuz
Foto: STBV/ CC BY-NC

Verleihungsgründe:
  • für 3 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesobmann, Landeskapellmeister, Landesobmann Stellvertreter, Landeskapellmeister Stellvertreter, Landesjugendreferent, Landesschriftführer, Landesstatistikreferent, Landesfinanzreferent, Landesmedienreferent, Landesstabführer oder
  • für 6 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Landesvorstand, Bezirksobmann, Bezirkskapellmeister, Bezirksjugendreferent, Bezirksstabführer oder
  • für 12 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Blasmusikbezirksfunktionär, Obmann einer Musikkapelle, Geschäftsführender Obmann einer Musikkapelle, Kapellmeister einer Musikkapelle
  • für 15 Jahre in einer der folgenden Funktionen: Sonstige Funktionäre einer Musikkapelle, Obmann Stellvertreter einer Musikkapelle, Kapellmeister Stellvertreter einer Musikkapelle
Nominierungen:

Anträge können von jedem Mitglied an den Ehrungsreferenten des Landesvorstandes geschickt werden.

Verleihungsgrundlage:

Verleihungsbestimmungen