Das Gesetz vom 26. Jänner 1971 über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark regelt alle Details der fünfstufigen Dekoration. Im Unterschied zu den anderen Bundesländern gibt es beim Landesehrenzeichen für Verdienste auch eine Stufe, welche nur von Forschern, Wissenschaftlern oder Künstlern erhalten werden kann.
Tragegenehmigung für die Polizei/Bundesheer: Ja/Ja
Großes Goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern



Höchste Auszeichnung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land (1. Platz von 5)
Verleihungsgründe:
- kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
- kann an Personen verliehen werden, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
Nominierungen:
Keine Informationen vorhanden.
Verleihungsgrundlage:
Steirisches Ehrenzeichengesetz
Großes Goldenes Ehrenzeichen


Zweithöchste Auszeichnung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land (2. Platz von 5)
Verleihungsgründe:
- kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
- kann an Personen verliehen werden, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
Nominierungen:
Keine Informationen vorhanden.
Verleihungsgrundlage:
Steirisches Ehrenzeichengesetz
Großes Ehrenzeichen


Dritthöchste Auszeichnung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land (3. Platz von 5)
Verleihungsgründe:
- kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
- kann an Personen verliehen werden, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
Nominierungen:
Keine Informationen vorhanden.
Verleihungsgrundlage:
Steirisches Ehrenzeichengesetz
Ehrenzeichen für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Vierthöchste Auszeichnung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land (4. Platz von 5)
Verleihungsgründe:
- kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
- kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Forschung für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
- kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Kunst für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
Nominierungen:
Keine Informationen vorhanden.
Verleihungsgrundlage:
Steirisches Ehrenzeichengesetz
Goldenes Ehrenzeichen


Niedrigste Auszeichnung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land (5. Platz von 4)
Verleihungsgründe:
- kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
- kann an Personen verliehen werden, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
Nominierungen:
Keine Informationen vorhanden.